Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Minijobs
Die Kündigungsfrist bei einem Minijob richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sofern im Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Gemäß § 622 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das bedeutet, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen können, wobei die Kündigung zum 15. oder zum letzten Tag des Monats wirksam wird.
Beispiel: Wenn Sie am 10. Mai Ihren Minijob kündigen möchten, wird die Kündigung, unter Berücksichtigung der vierwöchigen Frist, zum 15. Juni oder zum 30. Juni wirksam, je nachdem, welches Datum für Sie und Ihren Arbeitgeber passender ist oder im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.
Abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag
Es ist wichtig, den Arbeitsvertrag genau zu prüfen. Enthält der Vertrag Klauseln zur Kündigungsfrist, können diese von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Allerdings dürfen diese Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber ist in der Regel unzulässig. Häufig finden sich im Arbeitsvertrag Formulierungen, die die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern, insbesondere wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses bereits länger andauert. Nach § 622 BGB verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Achtung: Auch mündliche Vereinbarungen zur Kündigungsfrist können wirksam sein, sind aber im Streitfall schwer nachzuweisen. Daher ist es ratsam, alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
Kündigung während der Probezeit
Wenn für den Minijob eine Probezeit vereinbart wurde, die maximal sechs Monate dauern darf, gelten während dieser Zeit verkürzte Kündigungsfristen. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Es ist hierbei unerheblich, ob die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber erfolgt. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner innerhalb der Probezeit zugehen.
Wichtig: Auch während der Probezeit muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Die fristlose Kündigung beim Minijob
Eine fristlose Kündigung ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen möglich. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Solche Gründe können beispielsweise Diebstahl, schwere Beleidigungen oder die Verletzung wichtiger Vertragspflichten sein. Eine fristlose Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden und bedarf einer schriftlichen Begründung.
Beispiel: Wenn der Arbeitgeber dem Minijobber regelmäßig den Lohn zu spät oder gar nicht zahlt, kann dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer sein.
Was passiert bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist?
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann dies Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Wenn beispielsweise der Arbeitnehmer seinen Minijob fristlos kündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Arbeitgeber Schadensersatz für den entstandenen Schaden (z.B. Kosten für die Suche nach einem Ersatz) verlangen. Umgekehrt kann auch der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Arbeitgeber ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt.
Es ist immer ratsam, sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.